§ 8 – Investitionen
BSWAG · Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 14.06.2016 – 10 C 7/15ECLI:DE:BVerwG:2016:140616U10C7.15.0
1. Aufgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG können nur öffentliche Aufgaben eines Hoheitsträgers sein. Die Tätigkeit eines staatlich beherrschten privatrechtlich organisierten Unternehmens unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 104a Abs. 1 GG nur dann, wenn mit ihr ungeachtet der Rechtsform des Unternehmens weiterhin eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. 2. Der Bau von Schienenwegen und - damit zusammenhängend - von Bahnhöfen der Eisenbahnen des Bundes ist nach Art. 87e GG keine öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG mehr.
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2016 – 6 C 63/14ECLI:DE:BVerwG:2016:030316U6C63.14.0
1. Das Eisenbahn-Bundesamt darf auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 AEG (juris: AEG 1994) zunächst eine Teilentscheidung über die Frage erlassen, in welchem Verhältnis die noch nicht bezifferten Kosten des Anschlusses an die Eisenbahninfrastruktur zwischen dem anschlussbegehrenden und dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen aufgeteilt werden. 2. Es entspricht regelmäßig dem in § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AEG vorgegebenen Maßstab der Billigkeit, dass der Anschließer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Anschlussweiche zu tragen hat und lediglich in atypischen Fallkonstellationen eine abweichende Kostenverteilung in Betracht kommt.
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2016 – 6 C 64/14ECLI:DE:BVerwG:2016:030316U6C64.14.0
1. § 13 Abs. 2 AEG (juris: AEG 1994) normiert keine gesetzliche Pflicht des Eisenbahnunternehmens, das den Anschluss an die angrenzende Eisenbahninfrastruktur beansprucht, die Kosten des Anschlusses dem Grunde nach zu tragen. 2. Das Eisenbahn-Bundesamt darf auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 AEG eine Teilentscheidung über die Frage erlassen, in welchem Verhältnis die noch nicht bezifferten Kosten des Anschlusses an die Eisenbahninfrastruktur zwischen dem anschlussbegehrenden und dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen aufgeteilt werden. 3. Es entspricht regelmäßig dem in § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AEG vorgegebenen Maßstab der Billigkeit, dass der Anschließer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Anschlussweiche zu tragen hat und lediglich in atypischen Fallkonstellationen eine abweichende Kostenverteilung in Betracht kommt. 4. Die Kosten eines erforderlichen Rückbaus der Anschlussweiche können dem anschlussnehmenden Eisenbahnunternehmen nur dann nach § 13 Abs. 2 AEG auferlegt werden, wenn es den Einbau selbst veranlasst oder soweit es durch die nutzungsbedingte Verzögerung des Rückbaus Mehrkosten verursacht hat.
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