§ 9 – Vernichtung von VS

BTGO2025ANL_1 · Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250)

VS einschließlich des im Bundestag entstehenden Zwischenmaterials sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Geheimregistratur zuzuleiten. Soweit die VS nicht aufzubewahren sind, werden sie durch die Geheimregistratur vernichtet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BTGO2025ANL_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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