§ 109 – Überweisung der Petitionen

BTGO_2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

(1)Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.
(2)Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 109 BTGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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