§ 116 – Plenarprotokolle

BTGO_2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

(1)Über jede Sitzung wird ein Stenographischer Bericht (Plenarprotokoll) angefertigt.
(2)Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Bundestages verteilt.
(3)Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, zum Beispiel Tonbandaufnahmen, sind im Parlamentsarchiv niederzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 116 BTGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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