§ 121 – Einspruch gegen das Amtliche Protokoll

BTGO_2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch den Präsidenten erledigt, so befragt er den Bundestag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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