§ 58 – Vorsitz und Stellvertretung

BTGO_2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

(1)Nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen legt der Ältestenrat fest, welche Fraktion in welchem Ausschuss das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung hat. Wird im Ältestenrat keine entsprechende Einigung erzielt, erfolgt die Festlegung der jeweiligen Wahlvorschlagsrechte unter Zugrundelegung des Stärkeverhältnisses im Zugriffsverfahren. Eine Fraktion soll in demselben Ausschuss nicht das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und die Stellvertretung erhalten.
(2)Die vorschlagsberechtigte Fraktion schlägt zur Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung ein Mitglied vor. Der Ausschuss wählt den Vorsitz sowie die Stellvertretung mit Stimmenmehrheit. Die erste Wahl des Vorsitzes soll in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses erfolgen. Die Wahl der Stellvertretung kann zeitnah auch in einer der folgenden Sitzungen stattfinden. Bis zur Wahl des Vorsitzes oder der Stellvertretung leitet die Sitzung ein Mitglied des Präsidiums oder das am längsten dem Bundestag angehörende ordentliche Mitglied des Ausschusses (§ 1 Absatz 2).
(3)Hat der Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion nicht die Stimmenmehrheit erhalten, so kann diese einen zweiten Wahlgang verlangen. Dabei kann der Wahlvorschlag ausgetauscht werden. Auf Verlangen einer Fraktion wird dieser Wahlgang in der folgenden Sitzung durchgeführt.
(4)Hat auch nach Absatz 3 weiterhin kein Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet auf weitere Wahlvorschläge das Verfahren nach Absatz 3 entsprechende Anwendung. Nach insgesamt drei erfolglosen Wahlvorschlägen bedürfen neue Wahlvorschläge der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses. In diesem Fall können auch bereits erfolglose Vorschläge erneut unterbreitet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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