§ 75 – Vorlagen

BTGO_2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

(1)Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen): a)Gesetzentwürfe,
b)Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
c)Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
d)Anträge,
e)Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
f)Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
g)Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
h)Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
i)Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen,
j)Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
k)Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
l)Zwischenberichte der Ausschüsse,
m)Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
(2)Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen): a)Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
b)Änderungsanträge,
c)Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumenten, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen sowie im Rahmen vereinbarter Debatten,
d)Unterrichtungen über Stellungnahmen des Bundesrates und Gegenäußerungen der Bundesregierung (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes).
(3)Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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