§ 88 – Behandlung von Entschließungsanträgen

BTGO_2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

(1)Anträge auf Entschließungen enthalten Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Ersuchen, die mit dem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen.
(2)Über Entschließungsanträge (§ 75 Absatz 2 Buchstabe c) wird nach der Schlussabstimmung über den Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine Schlussabstimmung möglich ist, nach Schluss der Aussprache abgestimmt. Über Entschließungsanträge zu Teilen des Haushaltsplans kann während der dritten Beratung abgestimmt werden.
(3)Entschließungsanträge können einem Ausschuss überwiesen werden. Bei Entschließungsanträgen zu Aussprachen, zu denen Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 eingebracht worden sind, ist die Überweisung nur zulässig, wenn die Antragsteller nicht widersprechen; auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ist die Abstimmung auf den nächsten Sitzungstag zu verschieben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 88 BTGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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