§ 16

BTMAHV · Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 BTMAHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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