§ 3 – Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
BTMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 16.12.2025 – 5 StR 482/25ECLI:DE:BGH:2025:181225B5STR482.25.0
- BGH, Beschl. v. 03.07.2025 – 2 StR 60/25ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR60.25.0
- BVerwG, Urt. v. 07.11.2023 – 3 C 9/22ECLI:DE:BVerwG:2023:071123U3C9.22.0
1. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt im Ausgangspunkt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll. 2. Der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit ein. Menschen, die freiverantwortlich entschieden haben, sich mithilfe von Natrium-Pentobarbital töten zu wollen, können ihren Entschluss ohne Zugang zu diesem Betäubungsmittel nicht in der gewünschten Weise umsetzen. 3. Das Betäubungsmittelgesetz verfolgt mit dem Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u. a. das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Mitteln zu verhindern. Das Verbot ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angesichts der Möglichkeit, das eigene Leben ärztlich begleitet durch Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu beenden, auch angemessen.
- BVerwG, Urt. v. 07.11.2023 – 3 C 8/22ECLI:DE:BVerwG:2023:071123U3C8.22.0
1. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt im Ausgangspunkt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll. 2. Der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit ein. Menschen, die freiverantwortlich entschieden haben, sich mithilfe von Natrium-Pentobarbital töten zu wollen, können ihren Entschluss ohne Zugang zu diesem Betäubungsmittel nicht in der gewünschten Weise umsetzen. 3. Das Betäubungsmittelgesetz verfolgt mit dem Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u. a. das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Mitteln zu verhindern. Das Verbot ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angesichts der Möglichkeit, das eigene Leben ärztlich begleitet durch Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu beenden, auch angemessen.
- BGH, Urt. v. 15.04.2021 – 5 StR 371/20ECLI:DE:BGH:2021:150421U5STR371.20.0
Zur Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung in Fällen, in denen der Käufer von Betäubungsmitteln gegen den Verkäufer die Zahlung von Wechselgeld mit Nötigungsmitteln durchzusetzen sucht.
- BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.05.2020 – 1 BvL 2/20, 1 BvL 3/20, 1 BvL 4/20, 1 BvL 5/20, 1 BvL 6/20, 1 BvL 7/20ECLI:DE:BVerfG:2020:lk20200520.1bvl000220
- BGH, Urt. v. 17.12.2019 – 1 StR 364/18ECLI:DE:BGH:2019:171219U1STR364.18.0
- BVerwG, Urt. v. 28.05.2019 – 3 C 6/17ECLI:DE:BVerwG:2019:280519U3C6.17.0
Der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG grundsätzlich nicht erlaubnisfähig (wie BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 3 C 19.15 - BVerwGE 158, 142).
- BGH, Urt. v. 13.09.2017 – 2 StR 238/16ECLI:DE:BGH:2017:130917U2STR238.16.0
- BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 – 3 C 19/15ECLI:DE:BVerwG:2017:020317U3C19.15.0
1. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung ist grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. 3. Im Hinblick auf dieses Grundrecht ist § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG (juris: BtMG 1981) dahin auszulegen, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes ausnahmsweise vereinbar ist, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet. 4. Eine extreme Notlage ist gegeben, wenn - erstens - die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist, die bei dem Betroffenen zu einem unerträglichen Leidensdruck führen und nicht ausreichend gelindert werden können, - zweitens - der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen und ihm - drittens - eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung steht.
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