§ 21 – Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
BTOG · Betreuungsorganisationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 06.11.2024 – XII ZB 176/24ECLI:DE:BGH:2024:061124BXIIZB176.24.0
1. Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich nach umfassender Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheblichem Gewicht ergeben, die auf einen Eignungsmangel im Sinne von § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB schließen lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 514/21, FamRZ 2024, 643). 2. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG in Fällen, in denen statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen eine andere Person zum Betreuer bestellt wird (in Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22, FamRZ 2023, 1062).
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