§ 33 – Vorläufige Registrierung

BTOG · Betreuungsorganisationsgesetz

Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie 1.die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
2.den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.
Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 02.10.2024 – XII ZB 216/24ECLI:DE:BGH:2024:021024BXIIZB216.24.0

    Zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsrecht.

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