§ 11 – Mitteilung der Organisationsstruktur

BTREGV · Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern

Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen: 1.Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,
2.Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und
3.Art und Umfang der Erreichbarkeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BTREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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