§ 6 – Zwischenprüfung

BUCHBAUSBV_2011 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin

(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsplanung und
2.Buchbinderische Fertigungstechniken
statt.
(4)Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
b)Auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen, Produktdaten sowie manuelle und maschinelle Fertigungstechniken im Planungsprozess umzusetzen,
c)Einrichtetätigkeiten für manuelle und maschinelle Fertigung zu planen, dabei Wechselwirkungen von Vorprodukten, Materialien und Maschinen im Verarbeitungsprozess zu berücksichtigen,
d)verarbeitungsspezifische Berechnungen durchzuführen;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5)Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigungstechniken bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, buchbinderische Erzeugnisse zu planen, herzustellen und den Fertigungsprozess mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;
2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
3.die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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