Anlage 2 – (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)

BUCHHDLAUSBV_2011 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

(Fundstelle: BGBl.
I 2011, 438 - 439)
– Zeitliche Gliederung –Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1  Branchenspezifische Systematik,
Abschnitt A Nummer 1.2  Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,
Abschnitt A Nummer 1.3  Herstellung,
Abschnitt A Nummer 1.4  Buchmarktprozesse und -beteiligte,
Abschnitt A Nummer 1.5  Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt,
Abschnitt D Nummer 1.1  Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,
Abschnitt D Nummer 1.2  Betriebliche Organisation,
Abschnitt D Nummer 1.3  Berufsbildung,
Abschnitt D Nummer 1.4  Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Abschnitt D Nummer 1.5  Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt D Nummer 1.6  Umweltschutz
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.1  Kundenorientierte Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 5.2  Buchhändlerische Beratung und Verkauf,
Abschnitt A Nummer 5.3  Kassenführung,
Abschnitt A Nummer 7.1  Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
Abschnitt D Nummer 2.1  Arbeitsorganisation,
Abschnitt D Nummer 2.2  Teamarbeit und Kooperation
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.1  Warenwirtschaft,
Abschnitt A Nummer 4.1  Sortimentsstruktur,
Abschnitt D Nummer 2.3  Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(4)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.3  Verkaufsförderung,
Abschnitt A Nummer 6.4  Warenpräsentation,
Abschnitt A Nummer 6.5  Werbung,
Abschnitt A Nummer 6.6  Öffentlichkeitsarbeit
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.1  Bibliografien und Nachschlagesysteme,
Abschnitt A Nummer 2.2  Erweiterte buchhändlerische Recherche,
Abschnitt A Nummer 2.3  Buchhändlerische Fachinformation,
Abschnitt A Nummer 5.4  Kundenbindung, Kundenservice,
Abschnitt A Nummer 5.5  Vertriebswege,
Abschnitt A Nummer 5.6  Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.3  Lagerlogistik,
Abschnitt A Nummer 3.4  Beschaffung,
Abschnitt A Nummer 7.2  Kosten- und Leistungsrechnung
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.2  Wareneingang,
Abschnitt A Nummer 4.2  Einkauf und Bestellung,
Abschnitt D Nummer 2.4  Elektronische Geschäftsabwicklung,
Abschnitt D Nummer 2.5  Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe
zu vermitteln.
(4)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.1  Märkte und Zielgruppen,
Abschnitt A Nummer 6.2  Marketingkonzepte
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1  Sortiment,
Abschnitt B Nummer 2  Verlag oder
Abschnitt B Nummer 3  Antiquariat
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1  Gestaltung einer spezifischen Warengruppe,
Abschnitt C Nummer 2  Buchhändlerische Projekte oder
Abschnitt C Nummer 3  Buchhändlerisches E-Business
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7.3  Kaufmännische Steuerung
zu vermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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