§ 13 – Unabdingbarkeit
BURLG · Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 03.06.2025 – 9 AZR 137/24ECLI:DE:BAG:2025:030625.U.9AZR137.24.0
- BAG, Urt. v. 03.06.2025 – 9 AZR 104/24ECLI:DE:BAG:2025:030625.U.9AZR104.24.0
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer nicht - auch nicht durch gerichtlichen Vergleich - auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht und absehbar ist, dass der Arbeitnehmer bis dahin seinen Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht wird in Anspruch nehmen können.
- BAG, Urt. v. 23.10.2024 – 10 AZR 267/23ECLI:DE:BAG:2024:231024.U.10AZR267.23.0
- BAG, Urt. v. 16.04.2024 – 9 AZR 127/23ECLI:DE:BAG:2024:160424.U.9AZR127.23.0
- BAG, Urt. v. 05.03.2024 – 9 AZR 47/23ECLI:DE:BAG:2024:050324.U.9AZR47.23.0
- BAG, Urt. v. 05.03.2024 – 9 AZR 46/23ECLI:DE:BAG:2024:050324.U.9AZR46.23.0
- BAG, Urt. v. 05.12.2023 – 9 AZR 230/22ECLI:DE:BAG:2023:051223.U.9AZR230.22.0
1. Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können. 2. In einem solchen Fall ist jedoch zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprüche der Urlaub, den der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhalten hat, in entsprechender Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen alten Arbeitgeber anzurechnen. Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen vorzunehmen.
- BAG, Urt. v. 14.12.2022 – 10 AZR 538/20ECLI:DE:BAG:2022:141222.U.10AZR538.20.0
- BAG, Urt. v. 14.12.2022 – 10 AZR 541/20ECLI:DE:BAG:2022:141222.U.10AZR541.20.0
- BAG, Urt. v. 14.12.2022 – 10 AZR 532/20ECLI:DE:BAG:2022:141222.U.10AZR532.20.0
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