§ 1 – Begriffsbestimmungen

BUTT_K_SEUAPRV · Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

(1)Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Butter: Markenbutter im Sinne der Butterverordnung,
2.Käse: Käse im Sinne der Käseverordnung,
3.andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnisverordnung, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2)Im Sinne dieser Verordnung sind ferner 1.Hersteller: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
2.Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Herstellern Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse direkt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
3.Händler: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder Filialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Verpacker, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale zu sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BUTT_K_SEUAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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