§ 9 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

BUTT_K_SEUAPRV · Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BUTT_K_SEUAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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