§ 10 – Verpackung von Butter der Handelsklassen

BUTTV_1997 · Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette

(1)Butter der Handelsklassen darf nur so verpackt werden, daß die sensorischen Eigenschaften der Butter nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erhalten bleiben.
(2)Zur Verpackung in Buttereinwickler dürfen für Deutsche Markenbutter nur solche verwendet werden, die der Gruppe B oder C nach DIN 10082 Ausgabe März 1996*) entsprechen. ------ *) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BUTTV_1997 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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