§ 17 – Ordnungswidrigkeiten

BUTTV_1997 · Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Butter in den Verkehr bringt,
2.entgegen § 10 Abs. 2 Buttereinwickler verwendet,
3.entgegen § 11 Butter der Handelsklassen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, oder
4.entgegen § 12 Abs. 1 Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr bringt.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 das Gütezeichen führt.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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