§ 6 – Qualitätsanforderungen

BUTTV_1997 · Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette

(1)Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter", wenn sie 1.in einer Molkerei hergestellt worden ist, die nach § 8 berechtigt ist, für die von ihr hergestellte Butter die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" zu führen, und
2.für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Eigenschaften mit mindestens vier Punkten bewertet worden ist.
(2)Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Molkereibutter", wenn sie 1.in einer Molkerei hergestellt worden ist und
2.für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Eigenschaften mit mindestens drei Punkten bewertet worden ist.
(3)Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 erfüllt Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Handelsklasse auch ohne Bewertung der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Streichfähigkeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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