BUTTV_1997 · Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 150;( bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Land: ..................................................................Zuständiges Ministerium: ...............................................Ausstellende Behörde: .................................................. Bescheinigung über Markenbutter für .................................................................... (Firma) zur Vorlage bei einer Kontrolle nach § 12 Abs. 3 Butterverordnung Dem milchbe-/verarbeitenden Unternehmen ................................ (Firma) Veterinärkontrollnummer .........., wird hiermit bescheinigt, daß die inseinem Betrieb hergestellte und für ein Inverkehrbringen in derBundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "Markenbutter"bestimmte Butter folgende Merkmale erfüllt:Buttersorte (bitte ankreuzen):..... Sauerrahmbutter..... Süßrahmbutter..... Mildgesäuerte ButterHerstellung:- unmittelbar aus Sahne, die unmittelbar aus Milch von Kühen gewonnen und einer Pasteurisierung im Sinne des Verfahrens gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der jeweils geltenden Fassung unterzogen worden ist; der Peroxydasenachweis ist negativ;- unter Verwendung ausschließlich von - spezifischen Milchsäurebakterienkulturen; bei mildgesäuerter Butter alternativ ein aus diesen gewonnenes Milchsäurekonzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde; - Wasser und Salz, auch jodiertem Speisesalz, und - E 160 a Beta-Carotin. ................................. ...............................(Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel)
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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