§ 2 – Impfungen

BVDVV · Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

(1)Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion 1.anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
2.verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2)Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
(3)Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1.der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
2.des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
3.des verwendeten Impfstoffes
einzutragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BVDVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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