§ 1b

BVERFGAMTSGEHG · Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz; jedoch erhält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eineindrittel, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts eineinsechstel der hiernach maßgebenden Beträge.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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