§ 31
BVERFGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)ECLI:DE:BAG:2026:090426.B.6AZR185.25A.0
Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können arbeitsgerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für andere arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren diese weitere Fallgruppe hinzu.
- Die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen nicht strafbarer politischer Betätigung (hier: langjähriges Engagement in Organisationen der rechtsextremistischen Szene) kommt nicht in Betracht. Nach der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2022 (- Vf. 95-IV-21 (HS) -, juris Rn. 33) sind die Versagungsgründe des § 8 Abs. 3, 4 SächsJAG im Lichte des Gewichts der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der politischen Betätigung eines Bewerbers die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst jedenfalls so lange nicht verwehrt werden kann, wie der Bundesgesetzgeber die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise knüpft und solches Verhalten nicht vorliegt. Der entscheidende Senat hat weiterhin Zweifel daran, dass diese Auslegung zutrifft (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Oktober 2021 - 2 B 84/21 -, juris); diese Zweifel wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 -, juris) nachdrücklich bestätigt. Indes ist der Senat auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 Nr. 1 lit. b SächsJAG rechtlich gebunden.
Die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen nicht strafbarer politischer Betätigung (hier: langjähriges Engagement in Organisationen der rechtsextremistischen Szene) kommt nicht in Betracht. Nach der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2022 (- Vf. 95-IV-21 (HS) -, juris Rn. 33) sind die Versagungsgründe des § 8 Abs. 3, 4 SächsJAG im Lichte des Gewichts der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der politischen Betätigung eines Bewerbers die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst jedenfalls so lange nicht verwehrt werden kann, wie der Bundesgesetzgeber die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise knüpft und solches Verhalten nicht vorliegt. Der entscheidende Senat hat weiterhin Zweifel daran, dass diese Auslegung zutrifft (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Oktober 2021 - 2 B 84/21 -, juris); diese Zweifel wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 -, juris) nachdrücklich bestätigt. Indes ist der Senat auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 Nr. 1 lit. b SächsJAG rechtlich gebunden.
- BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U6C5.24.0
1. Der den Rundfunkbeitrag rechtfertigende individuelle Vorteil liegt in der Möglichkeit, ein den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestaltetes Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen zu können (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - BVerfGE 149, 222, Rn. 81 sowie Kammerbeschlüsse vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 - NVwZ 2024, 55 Rn. 9 und vom 17. Juni 2025 - 1 BvR 622/24 - K&R 2025, 484 Rn. 13). 2. Die einfachrechtliche Ausgestaltung der Beitragspflicht aus § 2 Abs. 1 RBStV enthält keinen Konnex zwischen Beitragspflicht und Programmqualität, der es ermöglicht, der Zahlungspflicht eine Schlecht- oder Nichterfüllung der programmlichen Anforderungen des Funktionsauftrags entgegenzuhalten. 3. Der durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wege einer Vorzugslast ausgelöste Konnex zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des Programmangebots findet seine Verankerung allein in der sachlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV auf verfassungsrechtlicher Ebene. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht aber erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. 4. Diese materiell-verfassungsrechtliche Schwelle schlägt sich in den Anforderungen nieder, die an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösenden, klägerischen Vortrag zu stellen sind.
- BAG, Urt. v. 20.08.2025 – 4 AZR 272/24ECLI:DE:BAG:2025:200825.U.4AZR272.24.0
- BPatG, Beschl. v. 02.12.2024 – 29 W (pat) 54/22ECLI:DE:BPatG:2024:021224B29Wpat54.22.0
NPD Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 – 4 GG steht der Annahme eines Verstoßes der Markenanmeldung „NPD“ gegen die guten Sitten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen – jedoch nicht eingelegt
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.07.2024 – 2 BvR 402/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr040224
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.07.2024 – 2 BvR 551/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr055124
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.07.2024 – 2 BvR 744/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr074424
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.07.2024 – 2 BvR 729/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr072924
- BVerwG, Urt. v. 17.10.2023 – 9 CN 3/22ECLI:DE:BVerwG:2023:171023U9CN3.22.0
Wechselt der Einrichtungsträger zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung und Herstellung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von einer Beitrags- zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit unterschiedlich hohen (gespaltenen) Gebührensätzen für Grundstücke, für die Anschlussbeiträge gezahlt wurden, und Grundstücke, für die keine Beiträge gezahlt wurden, so steht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einer Gebührenfinanzierung der Herstellungskosten entgegen, soweit Anschlussbeiträge wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten.
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