§ 35

BVERFGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Beschl. v. 19.02.2025 – 2 BvE 3/19ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250219.2bve000319
  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 BvR 1176/22ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230322.2bvr117622
  • BVerfG, Urt. v. 22.02.2023 – 2 BvE 3/19ECLI:DE:BVerfG:2023:es20230222.2bve000319

    1. Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wenn sich die Legitimation zum staatlichen Handeln nicht schon unmittelbar aus der Verfassung ergibt. 2. Der Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung für staatliche Leistungen, die sich erheblich auf die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb auswirken, wird durch den Erlass eines Haushaltsgesetzes nicht genügt. 3. Die gegenwärtige staatliche Förderung parteinaher Stiftungen wirkt spürbar auf die politische Willensbildung ein und ist daher am Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu messen.

  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2023 – 6 C 6/21ECLI:DE:BVerwG:2023:250123U6C6.21.0

    Nach der Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - sind Inhaber weiterer Wohnungen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, wenn für ihre Hauptwohnung der Beitrag entrichtet wird. Unerheblich ist hierfür, auf welchen Inhaber das Beitragskonto für die Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird.

  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2023 – 6 C 9/21ECLI:DE:BVerwG:2023:250123U6C9.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2023 – 6 C 7/21ECLI:DE:BVerwG:2023:250123U6C7.21.0
  • BVerfG, Beschl. v. 20.07.2021 – 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210720.1bvr275620

    1. Aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiert. Ein Unterlassen der Erfüllung dieser Pflicht kann von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gerügt werden. 2. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die Mitverantwortung beruht darauf, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, derzeit aber nur eine länderübergreifende Regelung der funktionsgerechten Finanzierung des Rundfunks den Grundrechtsschutz verwirklichen kann. 3. Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung genügt es nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags - überdies ohne tragfähige Begründung - ablehnt.

  • BVerfG, Beschl. v. 29.04.2021 – 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210429.2bvr165115

    1. Die Grenzen einer zulässigen Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und der notwendigen Anknüpfung des Verfassungsprozessrechts an den Verfahrens- beziehungsweise Streitgegenstand und stellen insoweit verallgemeinerungsfähige Anforderungen dar, die für die verfassungsgerichtliche Kontrolle aller Verfassungsorgane und Handlungsformen gelten. 2. Nach Erlass der Sachentscheidung ergangene Maßnahmen sind kein tauglicher Gegenstand von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG. Andernfalls würde die ursprüngliche Sachentscheidung ergänzt und erweitert, weil auch die neue rechtliche Situation analysiert und verfassungsrechtlich gewürdigt werden müsste.

  • BVerfG, Beschl. v. 12.01.2021 – 2 BvR 2006/15ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210112.2bvr200615
  • BVerfG, Beschl. v. 29.09.2020 – 1 BvR 1456/12ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200929.1bvr145612

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