§ 4

BVERFGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1)Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
(2)Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.
(3)Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
(4)Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BVERFGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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