§ 65
BVERFGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 20.09.2021 – 2 BvE 5/21, 2 BvE 6/21ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210920.2bve000521
- BVerfG, Beschl. v. 03.11.2020 – 2 BvF 2/18ECLI:DE:BVerfG:2020:fs20201103.2bvf000218
- BVerfG, Beschl. v. 11.12.2018 – 2 BvE 1/18ECLI:DE:BVerfG:2018:es20181211.2bve000118
Der Organstreit eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage.
- BVerfG, Urt. v. 28.02.2012 – 2 BvE 8/11ECLI:DE:BVerfG:2012:es20120228.2bve000811
1. Der Deutsche Bundestag erfüllt seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit. Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen. 2. Das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Prinzip der repräsentativen Demokratie gewährleistet für jeden Abgeordneten nicht nur die Freiheit in der Ausübung seines Mandates, sondern auch die Gleichheit im Status als Vertreter des ganzen Volkes. Differenzierungen in Bezug auf den Abgeordnetenstatus bedürfen zu ihrer Rechtfertigung entsprechend den sich aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ergebenden Anforderungen eines besonderen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann. 3. Soweit Abgeordnete durch Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen beschließenden Ausschuss von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung ausgeschlossen werden sollen, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.
- BVerfG, Beschl. v. 19.08.2011 – 2 BvG 1/10ECLI:DE:BVerfG:2011:gs20110819.2bvg000110
Im Verfahren des Bund-Länder-Streits kann Antragsteller oder Antragsgegner für den Bund nur die Bundesregierung, für ein Land nur die Landesregierung sein.
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