§ 86

BVERFGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1)Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.
(2)Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 86 BVERFGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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