§ 95

BVERFGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1)Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2)Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3)Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Beschl. v. 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260414.1bvr249024

    1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzu-räumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungs-mittel selbstständig geltend zu machen. 2. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" beruht. 3. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. 4. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen. 5. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 09.12.2025 – 1 BvR 584/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251209.1bvr058425
  • BVerfG, Beschl. v. 03.06.2025 – 1 BvR 1160/19ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250603.1bvr116019
  • BVerfG, Beschl. v. 03.06.2025 – 1 BvR 2017/21ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250603.1bvr201721
  • BVerwG, Beschl. v. 24.04.2025 – 2 B 53.24ECLI:DE:BVerwG:2025:240425B2B53.24.0
  • BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 28.06.2024 – 2 BvQ 49/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240702a.1bvr224423
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240517.2bvr145723
  • BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 LW 1/21 RECLI:DE:BSG:2023:080223UB5LW121R0

    Wird die gesetzliche Regelung einer Anspruchsvoraussetzung für eine Rente durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und unanwendbar erklärt und vom Gesetzgeber rückwirkend zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung aufgehoben, beginnt die Verzinsung der dadurch begründeten Rentennachzahlung nicht vor Aufhebung der Regelung.

  • BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 01.10.2022 – 2 BvQ 84/22ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221001.2bvq008422
  • BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20ECLI:DE:BGH:2022:300322BANWZ.BRFG.28.20.0

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