§ 11

BVERFGGO_2015 · Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Urlaub der Richterinnen und Richter ist ebenso wie Krankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als einer Woche rechtzeitig vorher dem Präsidenten und dem oder der Vorsitzenden ihres Senats anzuzeigen. Es ist eine Anschrift zu hinterlassen oder sonst die Erreichbarkeit zu sichern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BVERFGGO_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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