§ 48

BVERFGGO_2015 · Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

(1)Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennen die Vorsitzenden der Senate jeweils ein berichterstattendes Mitglied. Diese legen spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.
(2)Der Beschluss des Plenums ist zu begründen. Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 BVERFGGO_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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