§ 1

BVG_27BV · Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge über Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes

Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge wird eine Zusatzstatistik über Leistungen, die im Rechnungsjahr 1969 nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift gewährt werden, als Bundesstatistik durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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