§ 5

BVG_31ABS5DV · Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes

(1)Schwerstbeschädigtenzulage wird bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,
bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,
bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III,
bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,
bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V,
bei mindestens 280 Punkten nach Stufe VI
erbracht.
(2)Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird bei Pflegezulage nach Stufe III
mindestens nach Stufe I,
bei Pflegezulage nach Stufe IV
mindestens nach Stufe II,
bei Pflegezulage nach Stufe V
mindestens nach Stufe III,
erbracht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BVG_31ABS5DV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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