§ 2

BVL_V · Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 1.im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnisa)selbst wahrnimmt oder
b)im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
2.eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BVL_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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