§ 15 – Wählbarkeit

BWAHLG · Bundeswahlgesetz

(1)Wählbar ist, wer am Wahltage 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2.das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2)Nicht wählbar ist, 1.wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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