§ 27 – Landeslisten
BWAHLG · Bundeswahlgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 20.01.2025 – 2 BvE 1/25ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250120.2bve000125
- BVerfG, Beschl. v. 13.12.2024 – 2 BvE 9/24
- BVerfG, Beschl. v. 10.12.2024 – 2 BvQ 73/24ECLI:DE:BVerfG:2024:qs20241210.2bvq007324
- BVerfG, Beschl. v. 10.12.2024 – 2 BvE 15/23ECLI:DE:BVerfG:2024:es20241210.2bve001523
1. Das "bloße" Unterlassen einer Gesetzesänderung kann jedenfalls dann Gegenstand der Organklage einer politischen Partei sein, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG rügt, weil der Gesetzgeber eine hieraus folgende Handlungspflicht missachtet habe. 2. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge hat den Zweck, die Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge zu reduzieren. Diese Reduktion sichert den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes. Unterstützungsunterschriften rechtfertigen die Annahme, dass ein Wahlvorschlag überhaupt eine Erfolgschance hat. 3. Der Gesetzgeber darf parlamentarisch vertretene Parteien von den Unterschriftenerfordernissen befreien, ohne dass dies die Chancengleichheit der Parteien verletzt.
- BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung v. 30.07.2024 – 2 BvR 779/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr077924
- BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 – 2 BvC 22/19ECLI:DE:BVerfG:2022:cs20220323.2bvc002219
1. § 28 BWahlG trägt den Anforderungen an die Rechtfertigung der mit der Norm verbundenen Eingriffe in die Wahl- und Parteienfreiheit bei verfassungskonformer Auslegung Rechnung. 2. Bei der Konkretisierung des Begriffs der "Anforderungen" im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Nichtzulassung einer Landesliste einen schwerwiegenden Eingriff in die Wahl- und Parteienfreiheit darstellt. 3. Eine Landesliste, an deren Aufstellung unter Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 4 BWahlG verfrüht gewählte Delegierte nicht mitgewirkt haben, darf regelmäßig nicht allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden.
- BVerfG, Beschl. v. 20.09.2021 – 2 BvE 5/21, 2 BvE 6/21ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210920.2bve000521
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 19.05.2021 – 2 BvQ 14/21ECLI:DE:BVerfG:2021:qs20210519.2bvq001421
- BVerfG, Beschl. v. 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210413.2bve000121
- BVerfG, Beschl. v. 15.12.2020 – 2 BvC 46/19ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201215.2bvc004619
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