§ 6 – Vergabe der Sitze an Bewerber
BWAHLG · Bundeswahlgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.02.2026 – 2 BvR 2054/21ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260220.2bvr205421
- BVerfG, Urt. v. 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23ECLI:DE:BVerfG:2024:fs20240730.2bvf000123
1. Der Entschluss des Gesetzgebers, das Wahlrecht zu reformieren, ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. 2.Das in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4 Sätze 1 und 2 BWahlG geregelte Zweitstimmendeckungsverfahren begründet über die gerechtfertigten Ausnahmeregelungen für erfolgreiche unabhängige Bewerber hinaus keine Ungleichbehandlung. 3. Unter den gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen erweist sich eine Sperrklausel in Höhe von 5 Prozent als zulässig. Die Ausgestaltung der Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist jedoch nicht in vollem Umfang erforderlich. Zur Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages ist es nicht notwendig, eine Partei bei der Sitzverteilung unberücksichtigt zu lassen, deren Abgeordnete im Fall ihrer Berücksichtigung eine gemeinsame Fraktion mit den Abgeordneten einer anderen Partei bilden würden, wenn beide Parteien gemeinsam das Fünf-Prozent-Quorum erreichen würden. 4. Der Gesetzgeber darf die Sperrklausel modifizieren. Hierbei darf er auch die besondere politische Kraft einer Partei sowohl aus dem Zweitstimmenergebnis als auch aus dem Ausmaß ihres Erfolges in der Erststimmenwahl ableiten und deshalb die Sperrklausel durch eine Wahlkreisklausel abmildern.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.07.2024 – 2 BvR 1209/23ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr120923
- BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung v. 30.07.2024 – 2 BvR 779/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr077924
- BVerfG, Urt. v. 29.11.2023 – 2 BvF 1/21ECLI:DE:BVerfG:2023:fs20231129.2bvf000121
1. Bei dem Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze handelt es sich um ein einheitliches Postulat, das verschiedene Aspekte in sich vereint. Demgemäß ist der Maßstab hierfür einheitlich zu bestimmen. Eine Trennung zwischen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot dahingehend, dass eine Norm zwar noch hinreichend bestimmt sein kann, dennoch aber gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. 2. Die allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Gesetzen gelten auch für wahlrechtliche Normen. Darüber hinaus lässt sich ein allgemein gültiger verfassungsrechtlicher Maßstab für den maximal zulässigen Grad an Komplexität, den eine wahlrechtliche Vorschrift erreichen darf, nicht entwickeln. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer das Wahlgeschehen betreffenden Norm hängen auch davon ab, ob sie die Wahlhandlung selbst oder die nachfolgende Ergebnisermittlung betrifft. 3. Im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsauftrags darf der Gesetzgeber Überhangmandate zulassen, solange sich die damit verbundene Differenzierung des Erfolgswerts der Wählerstimmen innerhalb des Konzepts der personalisierten Verhältniswahl hält. Ob es sich dabei um eine bewusst herbeigeführte Konsequenz oder nur um eine ungewollte Nebenfolge der gesetzgeberischen Systementscheidung handelt, ist ohne Belang.
- BVerfG, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 BvF 1/21ECLI:DE:BVerfG:2023:fs20230322.2bvf000121
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 20.07.2021 – 2 BvF 1/21ECLI:DE:BVerfG:2021:fs20210720.2bvf000121
- BVerfG, Beschl. v. 19.09.2017 – 2 BvC 46/14ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170919.2bvc004614
Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
- BVerfG, Urt. v. 25.07.2012 – 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11ECLI:DE:BVerfG:2012:fs20120725.2bvf000311
1. Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. 2. a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt. b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.
- BVerfG, Beschl. v. 19.01.2012 – 2 BvC 12/11ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20120119.2bvc001211
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