§ 4 – Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten

BWAHLGV · Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

(1)Die Verwendung von Wahlgeräten mit zugelassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung. Über die Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten einer bestimmten Bauart entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Bestimmung des Wahltages. Die Genehmigung gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2)Das Bundesministerium des Innern teilt die Entscheidung über die Verwendung von Wahlgeräten den Innenministern/-senatoren der Länder mit und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BWAHLGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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