§ 2 – Wald
BWALDG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 3 B 25.24, 3 B 25.24 (3 C 5.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B3B25.24.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.08.2020 – 6 A 49/19
- BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 – 4 CN 7/10
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB können in einem ausgewiesenen Waldgebiet nur Flächen für bauliche Nutzungen festgesetzt werden, die mit den Funktionen des Waldes (Nutz-, Schutz-, Erholungsfunktion) verbunden sind und ihnen dienen. Wohn- und Wochenendhausnutzungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie können auch nicht nach § 1 Abs. 10 BauNVO (direkt oder analog) zugelassen werden.
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