§ 4 – Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten

BWKOOPG · Kooperationsgesetz der Bundeswehr

(1)Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2)Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BWKOOPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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