§ 13 – Sonderwahlbezirke

BWO_1985 · Bundeswahlordnung

(1)Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2)Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3)Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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