§ 49 – Ausstattung des Wahlvorstandes

BWO_1985 · Bundeswahlordnung

Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung 1.das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2.das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.Vordruck der Wahlniederschrift,
5.Vordruck der Schnellmeldung,
6.Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7.Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,
8.Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9.Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 49 BWO_1985 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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