§ 9 – Ehrenämter

BWO_1985 · Bundeswahlordnung

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen 1.Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
3.Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BWO_1985 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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