§ 8 – Übergangsregelung

BWPVERWPG · Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung

(1)Der bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gebildete Betriebsrat wird ab dem 1. August 2006 um diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung erweitert, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gehören muss.
(2)Der erweiterte Betriebsrat nach Absatz 1 bestellt unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl. Seine Amtszeit endet, sobald in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Juli 2007.
(3)Besteht am 1. August 2006 bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH kein Betriebsrat, nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)Sofern nach den Bestimmungen des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH eine Schwerbehindertenvertretung einzurichten ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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