Art. 4

CCDSEKRSITZABKG · Gesetz zu dem Abkommen vom 18. August 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung über den Sitz des Ständigen Sekretariats des Übereinkommens

Artikel 5 des Abkommens gilt auch für Personen im Sinne des Artikels 22 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468), die an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane teilnehmen bzw. die zur Teilnahme daran zugelassen worden sind, soweit diese Personen nicht bereits nach anderen Bestimmungen des Abkommens Vorrechte und Immunitäten genießen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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