§ 16 – Gewichtungs- und Bestehensregelung

CHEMBIOLACKAUSBV_2009 · Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

(1)Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Untersuchungbiologischer Systeme 17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich BiologischeGrundlagen 17,5 Prozent,
3.PrüfungsbereichProzessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich BiologischeTechnologien 27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10,0 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 CHEMBIOLACKAUSBV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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