§ 4 – Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

CHEMBIOLACKAUSBV_2009 · Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2)Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2Umweltschutz,
3.3Einsetzen von Energieträgern,
3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor;
4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation,
4.3Kommunikations- und Informationssysteme,
4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung,
4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5.Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6.Chemische und physikalische Methoden: 6.1Probenahme und Probenvorbereitung,
6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,
6.3Analyseverfahren,
6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
7.Durchführen analytischer Arbeiten: 7.1Vorbereiten von Proben,
7.2Qualitative Analyse,
7.3Spektroskopie,
7.4Gravimetrie,
7.5Maßanalyse,
7.6Chromatografie,
7.7Auswerten von Messergebnissen;
8.Durchführen präparativer Arbeiten: 8.1Herstellen von Präparaten,
8.2Trennen und Reinigen von Stoffen,
8.3Charakterisieren von Produkten;
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a 1.Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,
2.Präparative Chemie: Synthesetechnik,
3.Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
4.Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
5.Anwenden chromatografischer Verfahren,
6.Anwenden spektroskopischer Verfahren,
7.Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,
8.Prüfen von Werkstoffen,
9.Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,
10.Prozessbezogene Arbeitstechniken,
11.Umweltbezogene Arbeitstechniken,
12.Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,
13.Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,
14.Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
15.Qualitätsmanagement,
16.Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
17.Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
18.Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
19.Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
20.Durchführen farbmetrischer Arbeiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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