§ 5 – Erteilung der Registriernummer

CHEMBIOZIDDV · Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Die Bundesstelle für Chemikalien erteilt die Registriernummer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Meldung, sofern 1.die Meldung die Angaben nach § 4 Absatz 2 enthält,
2.das Biozid-Produkt zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Registriernummer nach Maßgabe von § 28 Absatz 8 Satz 2 des Chemikaliengesetzes für alle in der Meldung genannten Produktarten auf dem Markt bereitgestellt werden darf,
3.der in der Meldung angegebene Stofflieferant oder Produktlieferant für das Biozid-Produkt in der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit der Produktart oder den Produktarten des Biozid-Produkts aufgeführt ist und
4.alle in der Meldung genannten Produktarten a)den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 für den betreffenden Wirkstoff genannten Produktarten entsprechen, sofern der jeweilige Wirkstoff darin aufgeführt ist, oder
b)den Produktarten, für die der betreffende Wirkstoff gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in das Prüfprogramm einbezogen wurde, entsprechen.
Die Erteilung der Registriernummer nach Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 CHEMBIOZIDDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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