§ 9 – Gewichtungs- und Bestehensregelungen

CHEMIKAUSBV_2009 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

(1)Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit 20 Prozent,
2.Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 5 Prozent,
3.Prüfungsbereich Messtechnik 5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Anlagentechnik 10 Prozent,
5.Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess 30 Prozent,
6.Prüfungsbereich Produktionstechnik 15 Prozent,
7.Prüfungsbereich Prozessleittechnik 5 Prozent,
8.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,
4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 CHEMIKAUSBV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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